Darstellung ohne Waffen

This site may earn a commission from merchant affiliate links, including eBay, Amazon, and others.
Es gibt offenbar Unterschiede zwischen scharfen oder "Dekoschwertern", Regeln bezüglich der Klingenlänge bei Messern, stumpfen Spitzen usw.
Bei Messern ist es meines Wissens in der BRD so dass ein Messer mit einer feststehenden Klinge unter 10 Zentimetern nicht als Waffe zählt. Scharfe Schwerter sind meines Erachten allemal Waffen,was eben nicht auf Deko- und stumpfe (!) Schaukampfschwerter zutrifft,aber ich sage es mit Vorbehalt,ich bin kein Jurist.
 
Es gibt offenbar Unterschiede zwischen scharfen oder "Dekoschwertern", Regeln bezüglich der Klingenlänge bei Messern, stumpfen Spitzen usw.
Bei Messern ist es meines Wissens in der BRD so dass ein Messer mit einer feststehenden Klinge unter 10 Zentimetern nicht als Waffe zählt.Scharfe Schwerter sind meines Erachten allemal Waffen,was eben nicht auf Deko- und stumpfe (!) Schaukampfschwerter zutrifft,aber ich sage es mit Vorbehalt,ich bin kein Jurist.
Ja, es scheinen ein paar Faustregeln zu bestehen, die man jeder Zeit selbst nachprüfen kann.
 
Aus meiner Sicht wird es letzlich auf eine Darstellung ohne Waffen hinauslaufen. Mein Gefühl sagt mir das man in Deutschland schnell Ärger bekommen könnte, wenn zb. bei einer Fahrzeugkontrolle wenn Morgensterne, Keulen, Dolche, Äxte usw. zum Vorschein kommen.
Und meine Erfahrung sagt: Nein. Außer man stellt sich wirklich dumm an und das Gegenüber versucht einem Probleme zu machen. Des weiteren ist man hier weder auf sein Gefühl noch auf Hörensagen auf Veranstaltungen angewiesen, denn alle relevanten Gesetze und Verordnungen finden sich nur wenige Klicks entfernt von diesem Forum ebenfalls im Internet. Wie sagen die Juristen so gern: ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Ja, es gibt Unterschiede zwischen stumpfen und scharfen Waffen. Die relevanteste Hausnummer für die stumpfen Trainings- und Dekowaffen stammt aus der Anlge zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
WaffVWV (Anl.I-A1-UA2-1.1 )Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, diezwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe ain Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzenund stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport(z. B. Sportflorette, Sportdegen) zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen),... bestimmtsind.
das macht es für diese Gruppe an Gegenständen einfach: sie fallen nicht unter das Waffengesetz (nach Hausrecht kann dir natürlich jeder, wie es z.B. die deutsche Bahn macht, trotzdem verbieten so etwas in ihrem Machtbereich mit herumzuschleppen). Für alles andere können wir direkt das Waffengesetz konsultieren:
(1) Es ist verboten 1.Anscheinswaffen, 2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Relevant für uns hier: Brauchtumspflege, Sport. Was bei der Brauchtumspflege natürlich nicht eingeschlossen ist, sind reine Fantasy-Darstellungen (Waldläufer, Saufmönch...), da es aber nur dem Zwecke dienen soll, nicht auch tatsächlich den Zweck erreichen muss, darf darauf abgestellt werden, dass eine brauchtumsnahe Darstellung angestrebt, nicht aber zwingend dass diese auch mit Prädikat Triple A erreicht werden muss. Ansonsten sind das größte Problem mangelnde Rechtskenntnisse bei Veranstaltern und leider auch Polizisten, weswegen es durchaus sinnvoll sein kann, die relevanten Rechtsquellen ausgedruckt mitzuführen. Wenn man dann ruhig und freundlich und ohne von oben herab zu belehren den Sachstand darlegt, lässt sich normalerweise alles ganz ruhig klären.
 
Aus der WaffVwV Zu § 42: Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen 42.1 Eine Ausnahme (§ 42 Absatz 2 Nummer 2) kommt nur in Betracht, wenn das Waffentragen mit ein Grund für die Veranstaltung selbst ist (z.B. Schützen-, Brauchtums-, Karnevalsveranstaltungen) oder mit ihr in engem Zusammenhang steht Bedeutet das nun, dass Mittelalterveranstaltungen ihre Daseinsberechtigung verlieren, wenn Darsteller zunehmend auf das Tragen von Waffen verzichten? :groehl
 
Welche Zeit, welcher Ort, welcher Stand, warum war man unterwegs. Als freier Franke nimm ich den Sax sogar mit aufs Klo ! ;)
 
"nehme den Sax sogar mit auf's Klo!" war eine Steilvorlage: :thumbup: :D Was ist mit Speeren? Lanzen? Hellebarden? :D Sind die "geheimen Orte" dafür groß genug? Müssen jetzt die Bauvorschriften für Dixiklos angepaßt werden? :thumbsup: In der Waffenkammer im Hess. Landesmuseum Darmstadt ist der Nachbau einer Turnierlanze, der aus der Vitrine schräg nach oben herausragt... der Glaskasten war auch nicht geräumig genug!
 

Neueste Beiträge

Oben