Bußbücher

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S

Steffen

Guest
Nachdem ich ja schon im Thread "Gerichtsbarkeit" die Bußbücher angesprochen hatte, würde mich mal interessieren ob jemand diese in Auszügen kennt oder aber einen Link dazu hat. LG Steffen
 
Dank dir liebe Myrkva, ich weeß nur nich, wenn ich google kommt immer nichts bei raus :D Nun, hab geschaut, dass ist eigentlich dass was ich schon wusste, na gut die Ersterwähnung war mir noch verborgen geblieben ;). Ich meinte mehr oder weniger so ne richtigen Auszüge. LG Steffen
 
Zuletzt bearbeitet:
Versuche sonst mal bei Google mit "Auszügen", vielleicht ist ja was dabei. Oder was sonst mit denn Auszügen zu tun hat. Vielleicht wirst du ja fündig. Myrkva ;)
 
Morgen Greif!! Das ist doch schon mal was, werde ich mal durchwühlen. Vielen lieben Dank. LG Steffen
 
Ehrlich? Ja, weil lateinisch kann ich nicht und och keen Englisch :( LG Steffen
 
Pactus Alamannorum und Lex Alamannorum sind Bezeichnungen für die alemannischen Rechtsaufzeichnungen des Frühmittelalters. Sie wurden 1530 von Johannes Sichard in Basel zum ersten Mal in Teilen publiziert. Es handelt sich dabei um die ältesten und bedeutendsten Textdokumente des alemannischen Herzogtums mit wichtigen Angaben über Wirtschaft und Gesellschaft, Alltagsleben und Kultur im alemannisch-schwäbischen Raum. Überlieferung und Inhalt Der Pactus Alamannorum (auch Pactus legis Alamannorum) als ältere Textstufe aus dem ersten Drittel des 7. Jahrhunderts ist in einer einzigen Handschrift des 9./10. Jahrhunderts überliefert und besteht aus vier äußerlich nicht zusammenhängenden Blattfragmenten. Sein Inhalt stellt den gesetzgeberischen Versuch dar, mittels eines normierten Bußenkatalogs traditionelle Rache- und Fehdegewohnheiten bei Rechtsverletzungen (von übler Nachrede bis hin zum Erschlagen eines Menschen) unter Kontrolle zu bringen. Die Lex Alamannorum ist durch fünfzig Handschriften des 8. bis 12. Jahrhunderts bezeugt, die eine merowingische und eine karolingische Fassung wiedergeben. Die Lex wird gemäß der Eingangsformel in zwei Handschriften Herzog Lantfrid (727 bis 730) zugeschrieben. Sie ist jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit eine im Inselkloster Reichenau entstandene Fälschung, die vor allem eine kirchliche Vorzugsstellung zum Ziele hat, im Übrigen aber wohl die alemannischen Rechtsverhältnisse zutreffend wiedergibt. Sie gliedert sich in drei Teile: Kirchensachen, d.h. vor allem Bildung von Kirchenvermögen; Herzogssachen, d.h. Bildung und Sicherung der herzoglichen Herrschaft; Volkssachen, d.h. ein Bußenkatalog wie beim Pactus. An den Gesetzen ist eine fortgeschrittene gesellschaftliche und staatliche Verdichtung der alemannischen Stammesstrukturen zu einer ständischen Ordnung mit Freien und Unfreien bzw. Halbfreien zu erkennen. Es zeigt sich auch eine gewisse Textnähe zu anderen germanischen Rechtsaufzeichnungen. Die alemannische Rechtsaufzeichnung gehört bereits in den Kontext des Frankenreichs, dessen Könige Hoheit über die in ihren eigenen Belangen wie dem Recht zwar unabhängigen, aber nicht unbeeinflussten alemannischen Herzöge ausübten. Im Teil der Lex Alamannorum über die Kirchensachen kommt die trotz der noch relativ jungen Christianisierung schon weit ausgebildete Kirchenorganisation zum Ausdruck. Während der Pactus Alamannorum noch keinen kirchlichen Einfluss aufweist, hat die Kirche in der Lex Alamannorum im großen Umfang ihre Rechte gesichert. Ausschnitt aus dem Bußenkatalog Si quis digitum police alteri truncaverit, solvat solidos 12. (Wenn jemand einem anderen den Daumen abhaut, zahle er 12 Schillinge. ) Si mancat aut in primo noto truncatus fuerit, solvat solidos 6. (Wenn er gelähmt oder im ersten Gelenk abgehauen wird, zahle man 6 Schillinge.) Si secundum digito truncatus fuerit, solidos 10 solvat. Si mancat, solvat solidos 5. (Wenn der zweite Finger abgehauen wird, zahle man 10 Schillinge. Wenn er gelähmt wird, zahle man 5 Schillinge.) Si prima iunctura truncata fuerit, solvat solidos 3. (Wenn das erste Glied abgehauen wird, zahle man 3 Schillinge.) Si tercius digitus truncatus fuerit, solvat solidos 3. Si mancat, solvat solidos 3. (Wenn der dritte Finger abgehauen wird, zahle man 6 Schillinge. Wenn er gelähmt wird, zahle man 3 Schillinge.) Si quartus digitus truncatus fuerit, solvat solidos 5. (Wenn der vierte Finger abgehauen wird, zahle man 5 Schillinge.) Si in primo noto truncatus fuerit, solvat solidos 3. (Wenn er im ersten Gelenk abgehauen wird, zahle man 3 Schillinge.) Si minimus digitus truncatus fuerit, solvat solidos 10. Si mancaverit, solvat solidos 5. (Wenn der kleine Finger abgehauen wird, zahle man 10 Schillinge. Wenn er gelähmt wird, zahle man 5 Schillinge.) (Zweites Fragment des Pactus Alamannorum, Rechtssätze Nr. 16-23; lateinisches Original mit deutscher Übersetzung.) Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Lex_Alamannorum
 
Straftaten und Bußen Dies waren vor allem Straftaten wie Raub und Mord, Diebstahl, Notzucht, homosexueller Geschlechtsverkehr, Hexerei oder Zauberei oder Kindesmord. Die Hinrichtungsformen bei einem Todesurteil unterschieden sich jeweils nach dem Verbrechen (zum Beispiel für Kindesmörderinnen das Ertränken oder für Notzucht (Vergewaltigung) der Feuertod oder das Rädern bei Mord) sowie nach der Person des Verbrechers. Die Hinrichtung durch Enthaupten war beispielsweise lange Zeit eine „privilegierte“ Hinrichtungsmethode für Adelige. Bei Straftaten, die durch Verstümmelung gesühnt werden sollten (sog. lybstraffen), gab es unterschiedliche Strafformen, wie das an den Pranger stellen, Abschneiden/Anschneiden von Körperteilen (zum Beispiel Ohren, Zunge), „Schwemmen“, Auspeitschen oder Brandmarken. Bei Straftaten wie Beleidigungen oder Raufereien blieben die niederen Gerichte zuständig, die keine „blutige Strafen“ verhängen, sondern „nur“ auf Geldbußen, Gefängnishaft, Ehrlosigkeit oder Verbannung erkennen durften. Todesurteil In der Regel wurden vor allem (besitzlose) Landstreicher, Kleinkriminelle und Menschen aus der sozialen Unterschicht zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde dann oft zum Zweck der Abschreckung in der Öffentlichkeit vollzogen. Aus demselben Grund ließ man die Gehängten in vielen ländlichen Gegenden auch lange Zeit gut sichtbar am Galgen hängen. Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Blutgerichtsbarkeit
 
Bußbuch aus Mittelalter Lexikon, der freien Wissensdatenbank Bußbuch (lat.: liber poenitentialis, poenitentialium). Entsprechend der Vielzahl von Sünden bestand eine Vielzahl von Bußwerken, die – in formaler Anlehnung an die Strafkataloge der german. Volksrechte – in Bußbüchern katalogisiert wurden. Sie hatten ihren Ursprung in irischen, angelsächsischen und schottischen Klöstern und wurden zusammen mit der Ohrenbeichte von missionierenden Mönchen aufs Festland gebracht. Cyrille Vogel und A.J. Frantzen haben die folgende Genealogie der Bußbücher entwickelt (nach H. Lutterbach): 1. Generation: 5. bis Mitte 6. Jh. (bretonisch-gallische und irische „Familien“, auf Synodalbeschlüssen der Zeit beruhend) 2. Generation: 2. Hälfte 6. Jh. bis 813/850 (Bußbücher irischer, angelsächsischer und fränkischer Herkunft sowie die sog. „dreiteiligen Bußbücher“. Zur ersten Familie zählen das dem Iren Finnian von Clonard zugeschriebene P., das Poenitentiale Ambrosianum und das darauf zurückgehende P. Cummeani. Zur zweiten Familie gehören das P. des Theodor von Canterbury und das P. Pseudo Egberti. Anonyme fränk. P. waren u.a. das P. Burgundense, das P. Bobbiense, das P. Oxoniense und das P. Sangallense simplex. Die sog. dreiteiligen P. sind aus anderen, älteren P. zusammengestellt; hierher gehören u.a. der Excarpsus Cummeani, das P. Remense, das P. Sangallense tripartitum und das P. Merseburgense) 3. Generation: 813 bis 900 (hervorgegangen aus der karolingischen Reform. P. Pseudo-Romanum, die Bußbücher des Hrabanus Maurus, das P. Pseudo-Theodori) 4. Generation: zwischen 900 und 1100 (nachkarolingische P., darunter P. Pseudo-Gregorii, P. Vallicellianum, das Buch XIX des sog. „Decretum collectarium“ des Burchard von Worms) 5. Generation: 12. – 15. Jh. (darunter das P. Laurentianum und das P. Civitatense). Die auf einem Konzil zu Paris (829) verfügte Verbrennung sämtlicher Bußbücher war ohne Wirkung geblieben. Bußbücher gehörten weiterhin zu den wichtigsten Leitfaden zumindest der Landpfarrer. Am Ende des 9. Jh. existierten derart viele unterschiedliche Bußbücher, dass eine einheitliche Bußpraxis unmöglich war. Erst das um 1140 erschienene ®"Decretum Gratiani" stellte einen allgemeinverbindlichen Standard auf. Im 13. Jh. wurden die Bußbücher von Beichtsummen abgelöst, alpahabetisch geordneten Sündenregistern, angelehnt an Entscheidungen des ®kanonischen und ®Römischen Rechts. Die je nach Schwere der Sünde verordneten Strafen umfassten verordnete Gebete, Fasten, Geldabgaben, Arbeitsleistungen, Ausschluss von der Teilnahme am Gottesdienst im Kirchenraum sowie körperliche Züchtigung. Bei der Bußzumessung war deren Angemessenheit zu berücksichtigen; Kriterien hierfür waren Stand, Geschlecht, Alter, Gesundheit, seelische Verfassung, Bildungsgrad, Anfälligkeit gegenüber Versuchungen u.a.m. Bußbücher geben aufschlussreiche Hinweise auf das Verhalten der ma. Gesellschaft und das Rechtsempfinden der ma. Kirche – nicht zuletzt in Bezug auf die Sexualität. In einem Pönitentiale des ausgehenden 8. Jh. ist beispielsweise für Mord, Abtreibung und Oralverkehr siebenjähriges Fasten bei Wasser und Brot vorgesehen, für Analverkehr sogar zehnjähriges Fasten. In der Merseburger Bußordnung (ca. 680-780) heißt es unter §3: "Wenn irgendeine Frau ... ihren weiblichen Körper derartig verändert, dass sie keine Kinder mehr haben kann, büße sie 7 Jahre, 5 davon bei Wasser und Brot. ..." In der Bußordnung Valicellanum (8. Jh.) steht unter §57: "Wenn eine Frau Kräutertränke getrunken hat, um nicht zu empfangen, wird sie so vieler Totschläge angeklagt werden, wie sie hätte empfangen oder gebären müssen, und soll entsprechend bestraft werden." Die Bußordnung Pseudo-Theodori (9. Jh.) bestraft Abtreibung vor dem 40. Schwangerschaftstag mit einem Jahr, nach dem 40. mit drei Jahren Fasten; Abtreibung nach der "Beseelung" (die spätestens am 80.Tag erfolgte) sollte wie Mord mit 10-jähriger Buße bestraft werden. Nach einem Handbuch des ®Regino von Prüm (gest. 915) sollten Frauen, die mit sich oder einer anderen Unzucht trieben, drei Jahre büßen, Nonnen sogar sieben Jahre. Sieben Jahre stand auch auf homoerotischen Verkehr der Männer in tergo (im Rücken), ein Jahr auf Unzucht "zwischen den Schenkeln" (inter femora fornicantes). Menstruierende Frauen galten als unrein (mense pati fluxum sanguinis, immunda), weshalb ihnen der Kirchenzutritt verwehrt war (Mulieres menstruo tempore non intrent in ecclesiam nec communicent). Zuwiderhandlung war mit dreiwöchiger Bußzeit zu ahnden. ®Burchard von Worms belegt in seinem "Decretum" u.a. einen, der sich beschmutzt, indem er sich mit seiner Gattin zur Zeit ihrer Menstruation vereinigt, mit 10 Tagen Buße bei Brot und Wasser. Die Verwendung von Bußbüchern wurde unter der Erkenntnis eingeschränkt, dass den Beichtwilligen durch gezieltes Aushorchen seitens der Beichtiger manche sexuelle Praktiken erst bekannt gemacht wurden. Quelle: http://u0028844496.user.hosting-agency.de/malexwiki/index.php/Bußbuch Die Geistlichkeit schien mir nix als Sex im Kopp gehabt zu haben.....ein explizites Sündenregister nur für die Fleischeslust :)
 
Verbrechen und Strafen (Quelle:http://www.studentshelp.de/p/referate/02/3001.htm) Für Tötungsdelikte wurde stets die Todesstrafe (meist Rädern und Enthaupten) verhängt. Vieh- und Getreidediebstahl sowie Diebstahl in Kirchen, Schmieden und Mühlen zog in der Regel den Tod durch den Strang nach sich. Wegen Münz-,Urkundenfälschung und Raub Verurteilte wurden ebenfalls hingerichtet. Sittlichkeitsdelikte wie Vergewaltigung, Homosexualität, Blutschande und Bigamie strafte man mit Enthauptung, Ehebruch wurde nach Gebieten unterschiedlich mit Pranger, Gefängnis, Rutenstrafe, aber auch mit dem Tod geahndet. Für Gotteslästerung, Ketzerei und Hexerei, also Religionsdelikte, mit denen ursprünglich kirchliche Gerichte befaßt waren, wurden ab dem 13. Jahrhundert auch weltliche Gerichte zuständig, da man überzeugt war, daß daraus Schaden für die Gesellschaft erwachsen könne, indem Gott als Vergeltung das ganze Land mit Plagen überziehe. Ketzer und Hexen starben den Feuertod. Sie hatte in so abscheulicher Weise gegen göttliches und menschliches Recht verstoßen, daß sie gänzlich vom Erdboden vertilgt werden mußten. Staatsverbrechen galten seit alters her als schwere Verbrechen und wurden daher mit verschiedenen Todesarten bestraft: Landesverrat mit Erhängen, Ertränken, Rädern und Vierteilen. Verschwörung und Aufruhr, sogenannte Majestätsverbrechen, mit Enthauptung. Neben den Todesstrafen wurden auch Verstümmelungsstrafen wie Blenden, Handabschlagen, Finger-, Ohren- und Zungeabschneiden verhängt. Im Spätmittelalter waren sie unter dem Aspekt der Abschreckung weitverbreitet. Die "Carolina" überließ es dem Ermessen des Richters, ob die Verstümmelung anstelle der Todesstrafe angewandt wurde. Freiheitsentzug als eigenständige Strafe begann sich erst ab dem 14. Jahrhundert durchzusetzen; in der Regel wurde sie jedoch - wenn überhaupt - zum Tode Verurteilten zuteil, die begnadigt worden waren. Fraglich ist, ob der Delinquent diesen Gnadenakt auch als solchen empfand, denn die Gefängnisse waren in einem grauenvollen Zustand. Die Häftlinge, womöglich gefesselt oder in einen Stock gespannt, litten unsägliche Qualen durch Dunkelheit, Kälte, Hunger, Ungeziefer, so daß wohl mancher den Tod als Erlösung herbeisehnte. Nicht nur die vielfältigen Leibesstrafen, sondern auch Schandstrafen, die für geringfügige Delikte wie Unzucht, Ehebruch, Trunkenheit, Streitsucht, Fernbleiben vom Gottesdienst verhängt wurden, zeugen vom Erfindungsreichtum des Menschen, wenn es darum geht, dem "Laster" zu wehren. Die Schandstrafen gaben arme Sünder dem Gespött und der Schadenfreude des Volkes preis, also Verhaltensweisen, die wir heute, zumindest offiziell, moralisch nicht sehr hoch einschätzen. Die Strafen wurden auf dem Marktplatz vollstreckt und erfreuten sich außerordentlicher Beliebtheit, denn hier brauchte das Volk nicht nur zuschauen wie beim Vollzug der Leibesstrafen, sondern durfte selbst mit Hand anlegen, etwa beim Drehen des Trillers oder beim Fußkitzeln von Missetätern, die in den Stock gespannt waren. Auch gab es ja wenig Gelegenheiten, sich zu vergnügen und zu zerstreuen, und jede Abwechslung des mühevollen täglichen Einerleis wurde dankbar angenommen. von Ralf Kriese [email protected]
 
Mensch Welfin, was Du hier alles schreibst, das ist ja ein Riesenvortrag! Ich bin jetzt so müde, daß ich nur noch ins Bett will. Aber ich kopiere mir Deine Ausarbeitung morgen für einen Vortrag in meinem Ritterbund! Gigantisch! Das ist ja wie ein Krimi! Sey bedankt!
 
Original von Gisela Mensch Welfin, was Du hier alles schreibst, das ist ja ein Riesenvortrag! Ich bin jetzt so müde, daß ich nur noch ins Bett will. Aber ich kopiere mir Deine Ausarbeitung morgen für einen Vortrag in meinem Ritterbund! Gigantisch! Das ist ja wie ein Krimi! Sey bedankt!
Mensch Giselaaaaaaaaaaaa.......das ist doch nicht von mir; ich habs auch nur gefunden und für uns alle kopiert. Die Quelle ist angegeben!
 
Wobei die letzten Artikel jetzt eigentlich am Thema des Threads vorbeigehen, oder? Da ging's ja um "Bußbücher". Die frühmittelalterlichen Stammesgesetze (die es übrigens nicht nur für die Alamannen, sondern auch für die übrigen Stammesherzogtümer gab) und die spätere mittelalterliche Gesetzgebung haben damit doch überhaupt nichts zu tun? Oder verstehe ich da jetzt etwas falsch? Bei der "Studentshelp"-Seite würde mich auch mal interessieren, auf welche Zeit sich diese pauschalen Angaben beziehen. Die Zeit der Lex Alamannorum (aus dem Beitrag drüber) kann es jedenfalls nicht sein, denn da ist ja von Geldstrafen die Rede. Also, ich hatte es so verstanden, daß Bußbücher eine ausschließlich kirchliche Angelegenheit waren: Da steht drin, wieviel dir der Pfarrer für deine Sünden als Buße und als Sühne vor Gott aufbrummt. Die weltlichen Gesetze und Strafmaßnahmen sind davon vollkommen unberührt.
 
Mensch Giselaaaaaaaaaaaa.......das ist doch nicht von mir; ich habs auch nur gefunden und für uns alle kopiert. Die Quelle ist angegeben!
Klar, Welfin, das weiß ich doch! Aber Du hast Dir die Mühe gemacht, schon zu gucken und zu kopieren. Wollte ich nur noch mal sagen. Will jetzt nicht weiter den Thread zersabbeltn. :rolleyes: Es geht ja um Bußbücher.
 
Puuh! Das ist ja ein Link! Wenn man das so halbwegs durch hat, kann man promovieren!! 8|
 
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