Schwerttasche?

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Ich habe eine (ziemlich große) Fechttasche auf eBay gekauft. Die war aber leider nicht gerade günstig und obendrein noch sauschlecht verarbeitet, so dass mittlerweile die Reißverschlüsse überall kaputt sind und das Material durchgescheuert ist. Ich glaube, ich muss mir ein paar der hier verlinkten Sachen mal genauer anschauen.
 
Ich habe eine (ziemlich große) Fechttasche auf eBay gekauft. Die war aber leider nicht gerade günstig und obendrein noch sauschlecht verarbeitet, so dass mittlerweile die Reißverschlüsse überall kaputt sind und das Material durchgescheuert ist. Ich glaube, ich muss mir ein paar der hier verlinkten Sachen mal genauer anschauen.
:eek:ff1 Hey Annika also was sich bei uns in der gruppe durchgesetzt hat sind die Taschen von http://www.trainingsschwerter.com/. Die bekommst du in mehrern grössen (was bei unseren überlangen schwertern schön ist) und du hast genung platz für die restliche ausrüstung :) :back hmm für märte an sich denke ich reicht eine schöne Scheide, und falls wir in Gewandung und den öffentlichen unterwegs sind, werden die schwerter in die mäntel gewickelt. Oder eben schon am Grütel getragen und es gab bis jetzt noch keine probelme (die hab ich immer nur wenn ich über die grenze ins training fahren) :)
 
in der schule, in welcher ich lerne werden die taschen von trainingsschwerter auch empfohlen, was den teil mit den VAs angeht, find ichs halt bissl warm im sommer mit garnache und mantel rum zu rennen
 
naja den mantel kann man im sommer ja auch irgendwo ablegen :zunge und beim gehen wieder mitnehmen geht ja nur um den schwerttransport :ritter01
 
Wenn ich irgendwohin Fahre, dann nehm ich Mantel und alles mit, lass den aber je nach Wetter im Auto oder häng ihn wo auf.
 
Ebenfalls Angeltaschen, billig und halten eine Weile Ansonsten trage ich einen langen Trenchcoat und verberge den Bihänder im Innenfutter....weiß doch jeder.... ;D
 
Wie war das im 2012er Waffengesetz... Gegenstände die wie Hieb und Stoßwaffen gefertigt sind, aufgrund besonderer Beschaffenheit aber nur als Sportgerät oder Dekoration zu verstehen sind, gelten nicht als Hieb und Stoßwaffe im Sinne des Waffengesetzes. Und Damit unterliegen zumindest Schaukampfwaffen keinerlei Beschränkungen mehr. Nerf Blaster entsprechen dafür der Definition für Armbrüste die erst ab 18 sind...^^ Auf der Sondergenehmigung für Bayern bis 2011 stand noch sowas wie Bei Umzügen sind Helebarden und Speere über der Schulter zu tragen, bei Schwertern am Gürtel soll ein schnelles Ziehen mittels eines Bandes oder einer Klammer erschwert werden. Auf dem Weg zum Training habe ich mein Schwert immer einfach umgegürtet und zwischen den Halteringen an der Scheide und der Parierstange ein schwarzes Lederbändel gebunden. Das ist auf Distanz definitiv nicht erkennbar. Und so saß ich dann auch an der Bushaltestelle bzw im Bus. Hatte das Schwert auch mal über die Schulter gelegt und bin damit im Bahnhof an zwei Polizisten vorbeigelaufen, die grade Punks auf Drogen untersucht haben - nichts. Münchner Hauptbahnhof, drei Leute mit Schwert an den Wanderrucksack geschnürt - nichts. Zum reinen Transport sollte also jede logistisch geeignete Variante OK sein, interessieren tuts nach meiner Erfahrung niemanden. Und da auf den meisten Märkten Schwerter verkauft werden, interessierts da normal auch keinen wenn man eins mitbringt. Einzige mir bekannte Ausnahme: Die Kaltenberger Ritterspiele. Im Zweifelsfall den Veranstalter anschreiben. Und um jetzt den Bogen zum eigentlichen Thema zu schlagen: Für mich hat sich die Notwendigkeit eines mittelalterlichen Transportbehältnisses nie ergeben, mir sind aber auch an sich keine bekannt. Das mit dem Friedensband scheint mir aber eine gute Variante für die Darstellung zu sein, da Schwerter ja eigentlich die charakteristische Eigenschaft der Ritterbürtigen sind.
 
:eek:ff2 was den teil mit dem waffengesetz angeht zitiere ich jetzt einfach mal aus den unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/W/WaffG.html angegeben link http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/waffg_2002/gesamt.pdf
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
fehlt noch die Definition, was ein verschlossenes Behältnis ist. den von LotlBotl erwähnten Absatz, der m.E. einer Generalabsolution gleich käme, konnte ich dort leider nicht finden.
 
Da liegt das Problem, die Definition. Die liegt beim einzelnen Beamten bzw bei der einzelnen Diensstelle sofern eine Weisung dafür existiert. Dem einen reicht da vielleicht ein Sack mit ner Schnur, der andere besteht auf nem Koffer mit Schloss
 
Ist die entsprechende Verwaltungsvorschrift, ich verlinke da mal eben zum Download beim deutschen Schützenbund: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Verwaltungsvorschrift/Verwaltungsvorschrift.pdf Der entsprechende Absatz: "1.9 Hieb- und Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG ) Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfen Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.B. Sportflorette, Sportdegen, Zierdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger." Selbstverständlich kann ich auch mit meinem Sportflorett jemandem die Augen ausstechen, aber für mich steht da Schaukampfwaffen überall, scharfe Schwerter am besten nur zuhause im Garten. Weil das nämlich nicht nur eine Ausnahmegenehmigung ist, wie ich sie früher benutzt habe, sondern stumpfe Schwerter direkt von der Definition Waffe freispricht. Das mit der Scheinwaffe soll ja eher Softairs aus der Öffentlichkeit fernhalten, in Amerika gibts in manchen Staaten Gesetze dass die Polizisten sogar auf Kinder mit Spielzeugwaffen ohne neongelben Lauf schießen dürfen. Grenzwertig könnten Streitkolben und sowas sein, meine Stachelkeule kann man zumindest kaum als sicher bezeichnen...
 
:eek:ff2 deine version ist leider nicht mehr aktuell ich zitiere mal aus der aktuellen siehe http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf
Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen 42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung. 42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen. 42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
 
Steht weiter unten auch in deinem Text: "Zu Unterabschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z. B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen. Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind." => Schaukampfwaffen unterliegen nicht dem Waffengesetz und sind damit frei von Einschränkungen. Würde ich sagen. Schaukampfwaffen sind schließlich sogar besonders hervorgehoben. Der Begriff Anscheinwaffen wird ein Stück drüber auch auf Nachbildungen von Schusswaffen eingeschränkt. Und sogar Einhandmesser und sowas sind mit entsprechendem Verwendungszweck frei.
 
Das geht langsam sehr OT - vielleicht lagert man das besser in einen Thread "Waffengesetz und -recht - Aktueller Stand" oder so aus. Da könnten dann auch Punkte rein wie Armbrüste (die eine Waffe sind) und Bögen (die keine Waffen sind) und, dass erstere für die Jagd erlaubt sind, letztere nicht. Außerdem findet es sich einfacher. :back
 
jein. sicher besteht gerade akute gefahr abzudriften, jedoch muss das waffg mit einbezogen werden wenns darum geht ob schwerttasche oder nicht. ich würde sagen def. ne schwerttasche. sportgerät hin oder her, ich zumindest hab keinen bock ne knolle wegen erregung öffentlichen ärgernisses zu bekommen, nur weil sich ein mitfahrgast in den öffis durch ein schwert am gürtel bedroht fühlt und die grünen büttel ruft
 
Viel berviger ist es wenn der Polizist die Klinge erstmal einzieht und diu die dann in 4-6 Wochen wieder abholen darfst... Besonders gut wenn einem das etwas weiter weg von zuhaus passiert
 
die "schwerttasche" von DAM (1,55m, 3 fächer) die auf einer mittelalterseite angeboten wird habe ich jetzt für ca. 35 statt ca.50 euro auf einer angelseite als "rutenfutteral" gefunden. Ich habe jetzt mal mit dem ordungsamt koblenz zu dem thema kommuniziert, der gute mann meint (nach verweis auf den vorgenannten abschnitt der WaffVwW), das einzige, was man einem "schaukampfschwert" zur last legen könnte wäre eine sog. " "anscheingefahr" nach polizeirecht" wenn man das gute stück unverhüllt durch die öffentlichkeit bewegt. habe ihn bereits um einverständnis gebeten, den emailverkehr hier veröffentlichen zu dürfen.
 
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Ok,jetzt kommt die übliche Diskussionsschiene die wieder in "alles ist Unsicher" endet. :D :) Zum Ausgangspunkt,wie sah die Film Tasche/Hülle aus ?,Schutzhüllen würde ich auch so verstehen,es gab bestimmt auch Stücke die nicht ausschließlich zum Gemetzel gedacht waren und eines Transportschutzes bedurften. Da Thorsten ja schreibt das er Gewandet unterwegs ist,würde ich von dem Sportartikelzeug absehen,es sei den die restliche Klamotte ist schon in solcher. Dann kommt es darauf an,ob du es Extra haben willst,hat den Vorteil das du nur dieses von zugriffen von Außen ohne ein Schloss zu öffnen Transportieren mußt. Hast du eine Holzscheide(müßte ja so sein),genügt ja da die Möglichkeit dieses mit einer zu Darstellung passenden Schließe versiehst,ansonsten würde ich mir eine stabile Tasche(Leder,gutes Leinen usw.)oder leichte Kiste machen,wo nicht nur dieses reinpasst,denn du wirst es ja nicht eine Schwertform geben wollen und ansonsten wäre es von der Form her Brettartig und würde Unnütz Platz weg nehmen und zusätzliches Gewicht bringen. Das mit dem historischen Vorbild könnte ja auch so gemacht werden,das man es nicht nur Knoten sondern auch "Verschlüsseln" kann :D . Gruß Maik
 

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