"Deutliche Verschärfung" des WaffG geplant. Wird das Auswirkungen auf unser Hobby haben?

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Ich zitiere aus dem Waffengesetz:
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen .... (2) Waffen sind .... 2. tragbare Gegenstände, ... b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,...
Dann stelle ich mir eine "dumme" Frage. Ich habe einen Stab (ca. schulterhoch,Holz),der als Wander-/Pilgerstab gedacht ist und im HoMi nicht gerade selten war. Ist es nun so,dass dieser (oben abgerundete und unten mit einer nicht spitzen Metallspitze versehene) Stab wegen seiner Beschaffenheit geeignet ist die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen?? Bisher steht er nämlich bei mir an der Wand,locker angeleht.
 
Ich würde allen Leuten, die diese ständigen Verschärfungen gutheißen und gutgeheißen haben, von Herzen mal wünschen, wegen so einer Sache eine Anklage wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht zu bekommen, mit allen Konsequenzen. Wegen des frisch gekauften Küchenmessers auf dem Nachhauseweg in der U-Bahn oder mit dem Auto erst vor den Kadi, dann in den Knast.
Dann sollte aber auch den Pfadfindern verboten werden ihre Fahrtenmesser in ein nicht abgegrenztes Lager mitnehmen zu dürfen. ;)
 
Dann stelle ich mir eine "dumme" Frage. Ich habe einen Stab (ca. schulterhoch,Holz),der als Wander-/Pilgerstab gedacht ist und im HoMi nicht gerade selten war. Ist es nun so,dass dieser (oben abgerundete und unten mit einer nicht spitzen Metallspitze versehene) Stab wegen seiner Beschaffenheit geeignet ist die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen??
Du kannst damit zuschlagen und stoßen. Muss wohl ne Waffe sein. :ritter07
 
Naja, das Problem ist die behördeninterne Notwendigkeit, alles "klar" zu definieren. Einfach nur von "Waffe" zu reden reicht nicht, weil dann jeder Hinz und Kunz vor Gericht anfängt zu diskutieren, was denn nun eine Waffe sei und was nicht. Also muss das klar definiert werden. Von daher sind derart sperrige Formulierungen also nachvollziehbar. Boß wird das halt dann - wie hier - zum Problem, wenn die definierenden Leute offenbar undurchdacht aus der Hüfte schießen und munter drauflos definieren, ohne hinreichend hinterfragt zu haben. Ob sie das aus Zeitmangel, aus Unlust oder aus Unfähigkeit so mangelhaft, weil allzu dehnbar formuliert haben, tut nichts zur Sache. Die Definition ist Mist und die Leute, die dafür verantwortlich zeichnen, sind ganz offenbar für diesen Job nur bedingt geeignet. Würde unsere Gewaltenteilung, die wir ja angeblich haben, funktionieren, würden die Exekutive und die Jurisdiktion sich da quer stellen, der Legislative, also den Pfeifen, die das formuliert haben, klar machen, dass das in der Praxis nicht taugt und sich weigern, das umzusetzen. Weil ebenjene Gewaltenteilung aber bloß ein frommes Märchen ist, tun sie das nicht. Auch wenn diese Waffengesetze (nebst Aufbewahrungsvorschriften) mit Sicherheit nicht für unsereiner gedacht ist, es steht nun mal so im Gesetz. Und das Argument "Ist für uns ja wohl nicht gedacht" ist halt vor Gericht nur bedingt haltbar. Übrigens sind auch Rüstungen "Waffen" im Sinne des Gesetzes, nämlich "Schutzwaffen". Auch die müssten also in Zukunft... NICHT Waffen im Sinne des Gesetzes sind und bleiben Schaukampfschwerter und -äxte, weil diesen ja gezielt das bauartbedingte Merkmal, das sie zur Waffe macht, genommen wurde (die Schärfe). Problem: Streitkolben sind von Natur aus stumpf, davon gibt es folglich keine Schaukampf- oder Sportvariante. Wir sind allerdings nicht die einzigen, die dieser Schwachsinn treffen würde. Nur so als Beispiel: auch Reizgas- oder Pfeffersprays sind ja per geltender Definition eine Waffe und auch für die würden dann zukünftig besagte Aufbewahrungsvorschriften gelten. Viel Spaß, meine Damen. Eine Handtasche dürfte schwerlich als verschlossenes Behältnis dienen ("Verschlossen" ist nicht gleich "geschlossen", also in Zukunft Vorhängeschloss an die Handtasche.) Wobei ja, und das ist hier nach meinem Empfinden das Schlupfloch, nur die "Aufbewahrung" verschärft wird, nicht aber das "Führen" oder das "Anwenden". Habe ich das Ding am Gürtel oder über der Schulter (oder beim Einkaufsbummel in der Handtasche), so bewahre ich es nicht auf, ich führe es. Und das mit einem sozialadäquaten Zweck, wenn ich den interessierten Besuchern auf der VA mittelalterliche Waffen und Rüstungen erkläre (weniger, wenn ich mit der Hellebarde in die Disco gehe). Schwierig wird es erst, wenn ich mich nächtens zur Ruhe begebe und das Zeug in der Zeit irgendwo hin muss. Spätestens jetzt nämlich greifen die Aufbewahrungsvorschriften. Müsste also, um halbwegs realistisch zu bleiben (abschließbare Truhen in ausreichender Größe gehören üblicherweise nicht zur Lagerausstattung), über Nacht in den verschlossenen Kofferraum. Dass sie da drin - auf dem normalerweise unbewachten Aktivenparkplatz - gegen mutwilligen unbefugten Zugriff weitaus weniger gut gesichert sind als wenn ich sie unter mein Feldbett lege, ist zwar jedem, der mit einem Mindestmaß an Grips gesegnet ist, nach kurzem Nachdenken klar, aber wir reden hier vom Gesetzgeber... Soweit ich das verstehe bezieht sich die "Aufbewahrung" auf den Zeitraum, wenn das Zeug unbewacht ist. Stehe ich daneben, rede, erkläre und passe drauf auf, ist es auch in einem Waffenständer auf dem Markt nicht "aufbewahrt" im Sinne dieses Gesetzes. Das wäre es nur, wenn der Ständer unbeaufsichtigt bliebe, wovon aber jeder MA-Waffenbesitzer aus nachvollziehbaren Gründen ohnehin Abstand nehmen dürfte. Die Situation wird in der Tat dann blödsinnig, wenn, wie erwähnt, die eigenen vier Wände der Ort der Aufbewahrung sind. Auch bei mir zu Hause steht im Wohnzimmer der Rüstungsständer mit dem Waffengurt umgehängt. Und ich sehe beim besten Willen nicht ein, warum das eine Gefährdung von gesellschaftlicher Relevanz darstellen soll.
 
NICHT Waffen im Sinne des Gesetzes sind und bleiben Schaukampfschwerter und -äxte, weil diesen ja gezielt das bauartbedingte Merkmal, das sie zur Waffe macht, genommen wurde (die Schärfe). ...
Nur kommt da - rein gesetzestreu betrachtet - schon ein Problem ins Spiel. Denn wenn ich mit einem Schaukampfschwert - per definitionem keine (!) Waffe - jemandem gezielt und kräftig genug auf den Schädel haue,bevorzugt zwischen die Augen,dann dürfte es vom Resultat bei der Schlag-und Hiebwaffe Langschwert peng sein ob das gute Stück scharf ist oder nicht. Offenbar haben die werten Schreibtischtäter keine Ahnung von mittelalterlicher Waffenkunde.
 
Nicht ganz.
(2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Das "und" ist das Entscheidende. Schaukampfschwerter werden im Gesetz (auch nicht in der Anlage/Waffenliste) nicht explizit genannt. Genausowenig wie Nudelhölzer oder Wanderstäbe. Somit sind sie keine Waffen im Sinne des WaffG sondern bestenfalls "gefährliche Gegenstände"
 
Ich denke mal, die perfidität liegt in zwei Formulierungen... Zum einen werden "tragbare Gegenstände -...-die-...-insbesondere wegen-...-ihrer Handhabung-...-geeignet sind-..." Gegenstände und Handhabung...sprich alles, was einen Griff hat, gehört potentiell dazu... Egal, ob es jetzt Opa´s alter, vererbter Spazierstock, Lagermuttis neue, Gußeiserne Bratpfanne oder klein Fritzchens nagelneues Survival-Pfadfinder-Hackebeilchen ist... ".../...und in diesem Gesetz genannt sind..." Sprich, zu dem Gesetz gehört eine spezifische Liste, die jederzeit und ohne großen politischen Aufwand per Kommisionsbeschluß / Empfehlung geändert, gekürzt, erweitert, etc. werden kann, weil, das Gesetz an sich wird ja nicht angetastet oder geändert, lediglich die dazugehörige "Liste"... Soll (wahrscheinlich) heißen, wenn morgen jemand mit nem´ Nudelholz oder ner´ Bratpfanne und schlechter Laune aus seinem örtlichen Lidl rauskommt und die dem Nächstbesten einfach vor die Birne zimmert, kann es ohne viel Federlesens geschehen, daß Bratpfannen und / oder Nudelhölzer am übernächsten Tag auf o.g. "Liste" landen und dann einem "öffentlichen Führungsverbot, etc." unterliegen... Mag sich jetzt zwar übertrieben anhören, aber letzendlich ist dieses neue Gesetz in seiner o.g. Formulierung meiner Meinung nach genau darauf ausgelegt... LG Halfdan Horntrinker
 
Soweit mir bekannt ist, fallen stumpfe Schwerter nicht unter das Waffengesetz, da durch den abgerundeten Ort und die breite Schlagkante die Waffeneigenschaften der historischen Orginale entfernt wurden und sie der Konstruktion nach so beschaffen sind Verletzungen beim Partner/Gegner zu vermeiden. Für Fechter also als Sportgerät einzustufen sind. Ordnungshüter sollten die also höchstens als gefährlichen Gegenstand einstufen. Bei der scharfen Variante sieht es wohl anders aus - die bleiben Waffen, auch wenn man die zum Zwecke des Sportes oder der Brauchtumspflege führen kann... Aber die Wahrscheinlichkeit, dass Besitzer scharfer Schwerter auf die Aufbewahrung ihrer Schmuckstücke kontrolliert werden dürfte gegen 0 gehen...
 
In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz ist folgendes zu lesen, was ich hier zitieren möchte: z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen. Quelle im ersten Satz genannt (WaffVwV) Also unauffälliges kleines Brettchen, das direkten Zugriff verhindert sollte ausreichen, um dem Gesetz zu genügen. Also können auch scharf geschliffene Waffen an der Wand verbleiben...
 
[...] die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
Mal ehrlich - wer von Euch hat das? Das macht Sinn, wenn Publikumsverkehr da ist, also fremde Leute, die rumspazieren. Damit es kein Fremder mal schnell mitnehmen bzw spontan Blödsinn damit anstellen kann. Also zum Beispiel auf Burgen, in Schlössern oder auch im Foyer der Solinger Messermanufaktur. Aber doch nicht bei mir privat zu Hause. Vielleicht noch, wenn Kinder da wohnen (was sie bei mir nicht tun). Gegen wen soll das sichern? Hier wohnen nur ich und meine Frau. Und wenn wir damit Amok laufen wollten, dann haben wir schließlich den Schlüssel für die abschließbare Halterung. Leider aber sind das Gesetz nebst den Verwaltungsvorschriften allgemein formuliert. Oder steht da eine Ausnahme für Privatwohnungen drin?
 
Das ist allgemein formuliert und ich würde das erstmal auf die Aufbewahrung privat beziehen, dass Blankwaffen nicht so stark gesichert sein sollen wie Feuerwaffen. Achtung Satire Was den Amokläufer betrifft, sollte dann der Schraubendreher, mit dem die Waffenhalterung gelöst wird in einer abschließbaren Schublade sein - man kann ja wunderbar Scheibendolchtechniken mit einem größeren Exemplar ausführen. Satire Ende Veranstaltungen sind da eine andere Sache - bis zum passenden Abschnitt in der Durchführungsverordnung hab ich mich noch nicht durchgewühlt. Es gab ja mal die Faustregel beim Transport von Blankwaffen, dass diese durch drei Handgriffe aus dem Transportbehältnis in der einsatzbereit Zustand zu bringen sein sollen, dass es kein Führen der Waffe sei. So könnte man es erstmal versuchen auf Lager zu handhaben um zumindest guten Willen zu zeigen. Wahrscheinlich kennen eh nur die wenigsten Ordnungshüter die ganzen Verwaltungsvorschriften - wenn ich die Tage mal mehr Zeit habe, werd ich mal schauen, ob ich einen entsprechenden Passus finde. Aber mal ganz davon abgesehen glaub ich nicht, dass Ordnungsämter die personellen Ressourcen haben auf einer Mittelalterveranstaltungen jedes Schwert zu kontrollieren.. PS: es ist auch ausdrücklich von Wandhalterungen die Rede - da hat man mit Zelt eh verloren...
 
Was ich in den Verwaltungsvorschriften zum Thema öffentliche Veranstaltungen gefunden hab ist dieser Teil - Leiter bezieht sich dann der zugehörige Paragraph wiederum explizit um Schußwaffen. 42.2 Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme soll sich nach der Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe in einer öffentlichen Veranstaltung soll sich nach Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Sofern die Waffen von Vereinigungen mitgeführt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, enthält § 16 Absatz 2 bis 4 spezielle Regelungen. Dann der genaue Text zu dem, was ich vorher schonmal zu stumpfen Klingen geschrieben hatte Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind. Was für Lager noch am ehesten zutrifft ist das hier Zu § 42: Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen 42.1 Eine Ausnahme (§ 42 Absatz 2 Nummer 2) kommt nur in Betracht, wenn das Waffentragen mit ein Grund für die Veranstaltung selbst ist (z.B. Schützen-, Brauchtums-, Karnevalsveranstaltungen) oder mit ihr in engem Zusammenhang steht Darunter dürften auch alle scharfen Klingen fallen... Alle Zitate aus WaffVwV
 
*Achtung* *Achtung* *Achtung* der Absatz kann Spuren von Zynismus, Ironie und Sarkasmus enthalten. Er ist nicht glutenfrei, enthält möglicherweise Lactose und weitere allergene Stoffe: Es geht denen, die über diese Verschärfung "nachgedacht" haben, doch gar nicht um Schwerter. Denen ging es einzig und allein darum, legale Waffenbesitzer per se zu unterstellen, dass sie nicht in der Lage sind ihre Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren. Alles unter dem Mäntelchen der Terrorabwehr. Der nächste Terrorist wird einen 3 wöchigen Kurs mit Prüfung zur Erlangung der Jagdberechtigung absolvieren, die formellen Voraussetzungen erfüllen, sich nach der Prüfung eine Waffe beim Fachhändler seines Vertrauens z.B. Frankonia kaufen und halt mal schlappe mehrere tausende Euros dafür investieren. Fehlt es ihm oder seiner Organisation am nötigen Geld, wird er Mitglied im örtlichen Schützenverein, absolviert die Waffensachkunde, erfüllt den Schießnachweis und kauft sich als Sportschütze eine Waffe..... Willkommen in der Realität :kopfhau Auf die Frage, welche Mittelalter Darsteller sich Gedanken machen könnten: alle die wie ich, die Sportschütze und oder Jäger sind (oder eine "Erben WBK" haben) ... ich mache mir eher Gedanken, ob ich mir nicht vor In Kraft treten einen weiteren Waffenschrank kaufe, um dieser blöden Klassifizierung 0 zu entgehen. Dann hätte ich erstmal Ruhe und Platz für weitere Anschaffungen :whistling:
 
Angeblich sind Vorderlader nun doch nicht mehr derart betroffen, dass dafür in Zukunft die WBK benötigt wird? Kann das jemand verifizieren bzw. hat jemand weitere Informationen dazu? :bye01
 
Öhem nur mal so am Rande, die Franziska wäre somit ja davon betroffen. Aber wie sähe das zB bei einer profanen Axt f.d. Garten aus :?: Durchaus dazu geeignet die im Gesetzesentwurf aufgeführte Wirkungsweise zu entfalten. Also wäre die Axt dann auch als Waffe zu werten, und wie verhält es sich bei den üblichen Haushaltsgegenständen wie Besteck, Werkzeug etc. pp. (noch mehr :?: ) Vielleicht etwas übertrieben, aber dann wiederum :/
 
Keine Axt ist als Waffe zu werten, da eine Axt ein Werkzeug ist. Ebenso wie Besteck etc.
 
Erzähl das mal bei Fokosch (Tomahawk) und Co... Been there, done that... Dafür muss aber die Waffenfähigkeit vorhanden sein, sie Dunio und Panzerreiter ausführten gelten abgestumpfte Artikel hierbei nicht. Übrigens müssen auch freie Waffen (Luftdruckgewehre, etc) ab jetzt verschlossen aufbewahrt werden
 
Ein Update: in der Sache sind Referentenentwürfe zur Übernahme des EU- Diktats in nationales Recht bekannt geworden. Ich möchte dazu keinen neuen Thread aufmachen. Im verlinkten Beitrag (Quelle: Waffen-online.de) zwei PDF zur Gesetzesänderung und Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG. Der Thread kann ohne Anmeldung gelesen werden. - Dekowaffen unterliegen zukünftig einer Meldepflicht - Salutwaffen werden so behandelt als wäre sie weiterhin eine schussfähige Waffe (wo ist der Gaga- Smilie?) Zu Hieb-, Stich- und Stosswaffen habe ich noch nichts gefunden, hier sind in Kürze Änderungen zu erwarten. Die Nachrichten sind voll von "unsere tägliche Messerstecherei" gib uns heute und statt den Elefanten im Wohnzimmer zu sehen und die tatsächliche Ursache der exorbitant gestiegenen Messerangriffe klar nachvollziehbar zu nennen, wird in typisch deutscher Manie ziemlich sicher das Tatmittel verboten und voraus gesetzt, der Messerschwinger wäre so Obrigkeitshörig wie der teutsche Michel.
 

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