geschwängerte Magd im 12. Jahrhundert

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Lena-

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Hallo, dann will ich mal meine erste Frage stellen. Was wäre eigentlich mit einer Magd im 12. Jahrhundert passiert, wenn sie bspw. von ihrem Burgherren geschwängert worden wäre, sie das in ihrer Dummheit öffentlich behauptet hätte, dass das Kind von ihm sei und er sie nun loswerden wollte. Wäre sie an den Pranger gekommen und verstoßen worden? Was hätte man wohl damals mit ihr gemacht? Wäre super, wenn da einer was dazu wüsste. lg Lena
 
Also sehr wahrscheinlich wäre ihr gar nix passiert. Der Burgherr wäre für das Kind aufgekommen und hätte ihm später einen Job als Beamter irgendwo am Hofe besorgt. Vielleicht hätte man sie nicht mehr so gern in ihrer Umgebung gehabt im Dorf weil sie so öffentlich damit rum prahlt, aber das reine Spekualtion. Pranger geht gar nicht, dass ist eine Ehrenstrafe für Straftäter. Wenn es böse ausgegangen wäre, vermute ich, hätte der Burgherr einfach nicht die Vaterschaft anerkannt und sie entlassen. Tschüß und viel Spaß als schwangere Frau einen Job zu finden. Ende der Geschichte. Edit:. Am Hofe wohl eher kein Job, das wort kam falsch rüber. Verwalter eben von irgendwas unbedeutenden was ihn trotzdem versorgt. Edit: Edit: Ich vermute übrigens, dass eine Magd nicht so dumm gewesen wäre mit diesem Fauxpas öffentlich rum zu prahlen sondern versucht hätte das diskret zu regeln. So dumm waren die damals ja nun auch nicht.
 
Aha, aber was wäre, wenn der Burgherr bereits verheiratet ist und da Ehebruch ja wohl zu dieser Zeit eine Totsünde war. Jetzt kommt aber die Magd daher und behauptet er hätte sie geschwängert. Kamen damals aber nicht unverheiratet schwangere an den Pranger? Oder anders, was würde mit ihr passieren, wenn sie das Kind heimlich bekommen hätte und umbringen würde? Und es käme heraus? Ja, aber wenn sie das nur gemacht hat, um dann eventuell eine gute Partie zu werden, mit einem adeligen "Balg" und der verheiratete Burgherr will es nicht anerkennen und leugnet?
 
ja klar, aber wie wäre es bei Mord abgelaufen im 12. Jh. Sie wird verhaftet, kommt in den Kerker. Wird sie gefoltert? Wird sie geköpft? Kommt sie noch an den Pranger? Welche Strafe würde ihr genau bevorstehen und wie würde das ablaufen? Danke übrigens für deine Antworten. :)
 
Ganz wichtig übrigens. Was passiert wäre ist reine Spekulation eines jeden hier. Falls dieses Thema dich geschichtlich verifizerit interessiert musst du in die Recherche-Arbeit gehen. Ich bin davon überzeugt, dass ihr Strafe eher der Umstand wäre sozial als Gefallene zu gelten, was schlimm genug war zu der Zeit. Das ganze schließt aber nicht aus, dass sowohl ihr Balg als auch sie nicht gut versorgt worden wären. Aber wie gesagt, dass ist meine Ansicht der Sachlage soweit sie mir bekannt ist. Verlass dich lieber nicht darauf, dass das was wir hier schreiben 100% Fakt ist und verlass dich auf gar keinen Fall auf Historische Romane. Zumindest bei 99 % aller Autoren dieser Sparte ist mein Hauptkritikpunkt aboslute Unwissenheit der Marterie Geschichte. Paradebeispiel "Wanderhure". Prostituierte wird zur Burgherrin , so ein aberwitziger Unsinn .... Edit: Ritter Erasco hat sich glaub ich in das Rechtsystem eingelesen. Frag den mal
 
Pranger geht gar nicht, dass ist eine Ehrenstrafe für Straftäter.
Veto: Pranger war auch die Vollstreckungsstrafe für Sittlichkeitsdelikte (hier Unzucht) 1. Man kann es nicht pauschaliseren. Jede Region hatte eigene Rechte. 2. Wenn der Burgherr auch die Blutgerichtsbarkeit inne hatte, was denkst du wohl was mit der Magt passiert wäre. 3. Die Magt hätte auf jeden Fall um ihres eigenen Lebens fürchten müssen. 4. Kindesmord hätte zum größten Teil die Todesstrafe zur Folge.
 
Nachtrag: Für das 12. Jhd wird man nur spekulieren können. Aufzeichungen und Protokolle aus diesem Jahrhundert findet man so gut wie keine. Folglich wie Amici schon geschrieben hatte: Nur Spekulation. Mehr ist ab dem 14.Jhd. zu finden. Gild nun ab dem 14. Jhd. Gefoltert wurde erst nach dem die Tat nicht zugegeben wurde. Danach wurden dem/der Beschuldigten die Foltergeräte gezeigt und angedroht, diese einzusetzen, wenn die Tat nicht zugegeben wurde. Wurde die Tat nicht gestanden. Wurden die Geräte eingesetzt. Geköpft wegen welchen Deliktes? Kindesmord oder Mord am Burgherrn?
 
Oder anders, was würde mit ihr passieren, wenn sie das Kind heimlich bekommen hätte und umbringen würde? Und es käme heraus?
Kindtötung wurde u.a. mit dem Tod durch das Rad bestraft, wie mir aus Gerichtsprotokollen noch aus dem 17.Jhd. bekannt ist. Zuvor kam aber der Pranger und das "Streichen mit Ruten".
" Anno 1695...ist eine Frau C.B.,...welche ein Kind heimblich zur Welt gebracht und in der Ruhr ertränkt hat,..am Pranger hernach gutem befehl bey währendem markt ausgestrichen worden..."
Zitiert aus einer mir vorliegenden Prozeßakte Ansonsten sieht die Bambergischen Habsgerichtsordnung von 1516 die Strafe des Ertränken vor.Es galt das sogenannte Tatstrafrecht, d.h. die Tat und nicht ihre Umstände stand im Mittelpunkt bei der Bemessung der Schuld. Explicit für das MA müsste man aber im Sachsenspiegel nachsehen... ;)
 
Wenn sie schwanger ist, wird der Burgherr sie mit dem Schmied, dessen Sohn oder einem anderen unverheirateten Unfreien verheiratet. Mit Glück erkennt er das Kind an - das ist dann Glück für die Familie, wenn er es nicht tut, tut er es nicht, das ist dann Schicksal. Wenn sie das Kind bekommt und umbringt, ist sie eine Kindsmörderin und muss entweder Buße (Wergeld) zahlen oder wird umgebracht. Aber vergiss' ganz schnell solche Sachen, wie Kerker, Pranger etc. als Sanktionsmittel. Das würde ja bedeuten, die Magd wenigstens zeitweilig als Arbeitskraft zu verlieren. Aber die wird ja gebraucht. Daher wird sie allenfalls wegen Verleumdung des Burgherren öffentlich ausgepeitscht werden, wenn sie hartnäckig behauptet, das Kind sei vom Burgherren, obwohl der es nicht anerkennt - aber selbst das liegt im Ermessen des Burgherren (bzw. dessen Frau). Im 12. Jahrhundert gibt es kein übergreifendes (Straf-)Rechtssystem und keine festen Institutionen, die es durchsetzen. Recht wird als etwas schon dagewesenes angesehen, das man nur "finden" muss und entsprechend uneinheitlich ist es in der Praxis. Und noch ein Nachwort zur Folter: Die hat es in Einzelfällen sicher gegeben. Teil des Strafprozesses wurde sie aber erst durch die Constutio Criminalis Carolina, die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V von 1532. Das ist das erste, einheitliche Strafgesetzbuch auf deutschem Boden und regelt auch erstmalig das Strafverfahren einheitlich. Im Gegensatz zu den vorherigen Gesetzen (wie z. B. dem Sachsenspiegel) baut die Wahrheitsfindung nicht mehr auf Schwur/Eid und Gottesurteil, sondern auf gerichtlichen Untersuchungen auf, zu deren Mitteln eben auch die Folter gehört. Aber das ist im 12. Jahrhundert natürlich Zukunftsmusik.
 
Kindstötung wurde erstmals in der "Lex Cornelia de sicariis" erwähnt... Die "Carolina", hier eine Ausgabe von 1534, äußert sich da in den Kapiteln 35 + 36 erstmalig recht eindeutig: http://dfg-viewer.de/show/?set[image]=25&set[zoom]=default&set[debug]=0&set[double]=0&set[mets]=http%3A%2F%2Fdaten.digitale-sammlungen.de%2F~db%2Fmets%2Fbsb00019882_mets.xml Quelle: BSB aber wie schon gesagt, die "Carolina" ist ja frühe Neuzeit und kein MA mehr... Übrigens: für die Vollstreckungsart der Todesstrafe galt, zumindest in späterer Zeit, die Frage nach Tod- oder Lebendgeburt... :whistling:
 
Wenn der Burgherr /Herr eine Magd schwängert, dann tut er das. Die Magd hatte ja keine große Wahl. Entweder ließ sie das freiwillig zu, oder der Herr hatte das Recht, sie zu zwingen , denn eine Magd ist ja sein Eigentum. Ob jetzt die Ehefrau sauer drüber war oder nicht. Er vermehrt dabei ja nur das eigene Vermögen, denn das Kind der Magd ist selber auch unfrei. Schlimmer wärs gewesen, wenn ein Paar ohne Einverständnis des Herren Kinder bekam. Denn wenn der Herr beide Augen auf die Magd geworfen hätte... Sexulle Selbstbestimmung ?? Eher Fehlanzeige für mittelalterliche Menschen
 
Kleine Korrektur: Die Magd ist unfrei. Das macht sie aber nicht zum Eigentum. Zwischen eine römischen Sklaven und einem mittelalterlichen Unfreien ist ein erheblicher Unterschied. Deshalb ist es auch nach mittelalterlicher Vorstellung Unrecht, von der Magd gegen deren Willen sexuelle Dienstleistungen zu fordern. Dass sie wenig Möglichkeit hat, sich zu wehren, weil der Dienstherr gleichzeitig auch ihr Gerichtsherr ist, steht auf einem anderen Blatt.
 
Kleine Korrektur: Die Magd ist unfrei. Das macht sie aber nicht zum Eigentum. Zwischen eine römischen Sklaven und einem mittelalterlichen Unfreien ist ein erheblicher Unterschied. Deshalb ist es auch nach mittelalterlicher Vorstellung Unrecht, von der Magd gegen deren Willen sexuelle Dienstleistungen zu fordern.
Richtig ! :thumbsup: Und noch ein Nachtrag zum Sachsenspiegel: ....im Sachsenspiegel findet die Kindstötung als Strafbestand keine Erwähnung ! Lediglich Mord ( Todesstrafe : Rädern) und Ehebruch (Todesstrafe: Köpfen). Aber hier wird nie explicit eine Frau als Täter angesprochen... Interessant sind jedoch die Passagen über die Lebendgeburt eines Kindes, die, wenn sie rechtens bezeugt ist, großen Einfluß auf weitere Rechtsgeschäfte, Erbfolge und das Lehenswesen etc. hatte... Oder aber auch die Rechtlosigkeit eines Kindes, welches von einem Geislichen empfangen wurde...
 
Sorry,;(...ich hatte vergessen das Kapitel 131 einzufügen, wo die Strafe für die Kindstötung festgelegt wird, während Kapitel 35+36 die Indizien, die Beweise und das Verhör mit der "peinlichen" Befragung der Delinquentin behandeln : http://dfg-viewer.de/show/?set[image]=56&set[zoom]=default&set[debug]=0&set[double]=0&set[mets]=http%3A%2F%2Fdaten.digitale-sammlungen.de%2F~db%2Fmets%2Fbsb00019882_mets.xml Quelle: BSB Aber, ich denke nun sollten alle Fragen zum Strafmaß , zumindest für die Frühe Neuzeit, geklärt sein und Spekulationen sollten damit überflüssig sein... ;)
 
da frage ich mich, welche Rechte denn so eine Magd zwischen 1100 und 1200 so hatte?? Klagen ging nicht, Beschwerde beim Grundherrn? Gut, wenn der Burgherr ein Ministerialer war, möglich, wenn sie denn hingekommen ist oder die Beschwerde zu stellen konnte. War sie Nachkomme unfreier Landbesitzer oder ehemaliger "Beute", also Sklavin? Denn was nach dem Slavenaufstand 983 auf den Beutezügen gefangen wurde, waren ja nun gänzlich Rechtlose...
 
Interessant ist auf jedem Fall die Frage ob, da ja nun der Sachsenspiegel scheinbar ausfällt, die Lex Cornelia de sicariiset veneficis, oder aber die Leges Visigothorum zur Geltung kamen... ;) Fazit ist aber: Die Strafe wurde durch Tod oder Verstümmelung vollzogen...
 
Klagen ging, wenn die Magd sofort nach dem erzwungenen Beischlaf laut klagend und Hände ringend das Vergehen bekannt gab, mindestens zwei Zeugen fand, die die Vergewaltigung bestätigen würden und außerdem ihr Vormund (der Vater, der Onkel, jedenfalls ein männlicher Verwandter) bereit war, die Klage für sie und in ihrem Namen zu führen. Also ein schwieriges Unterfangen...
 
Klagen ging, wenn die Magd sofort nach dem erzwungenen Beischlaf laut klagend und Hände ringend das Vergehen bekannt gab, mindestens zwei Zeugen fand, die die Vergewaltigung bestätigen würden und außerdem ihr Vormund (der Vater, der Onkel, jedenfalls ein männlicher Verwandter) bereit war, die Klage für sie und in ihrem Namen zu führen. Also ein schwieriges Unterfangen...
Nun, eine Vergewaltigung ist ein ganz anderes Ding als ein Akt der Freiwilligkeit, welchen ich jedoch eher aus dem Eingangspost herauslesen würde... :whistling: Mit einer Vergewaltigung sind dann in der Tat gewisse, einklagbare, Rechtsgrundlagen geschaffen... Unterscheiden sollte man jedoch ganz deutlich die Leibeigenschaft von der Sklaverei. Leibeigene waren, im Gegensatz zum Sklaven, keine handelbare Ware, sondern hatten, neben vielen Pflichten, auch gewisse Rechte und den Schutz des Grundherren. Leibeigene konnten Besitz haben und sogar öffentliche Ämter bekleiden, wie das des Schultheiß. Im MA gab es 3 Stufen der Unfreien : die Ministerialen, die zins- und dienstpflichtigen Grundhörigen, und die eigentlichen Unfreien durch familiäre Herkunft, Schulden oder Verbrechen.
 

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