Anmelden des Brauvorgangs?

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Für den Normalbürger ist das mit der destille so ein Ding,wenn Du anmeldest kommt der Zoll und guckt,macht ne Plombe dran und verbietet den Betieb. Und dann kommen die auch und gucken ob die Plombe noch dran ist... X(
 
Soo also der Gesetzestext sagt für Deutschland: §34 BranntwMonG: Anlagen mit mehr als 0,5 L Kesselvolumen müssen beim Zoll registriert werden, auch wenn damit kein Alkohol destilliert wird. Die ERzeugung von Brennereien mit mehr als 0.5l Kesselvolumen....gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt, wenn sie in einem Betriebsjahr zehn Hektoliter Weingeist nicht übersteigt. Für mich heisst das, wenn ich eine Anlage über 0,5L habe, darf ich maximal 100 L Schnaps im Jahr brennen. Bin ich unter 0,5L gibt es anscheinend keine Begrenzung im Gesetzestext. ?( Jedenfalls darf ich das nur zum Eigenbedarf brennen und nicht vertreiben,verkaufen etc. Zur Weinherstellung hab ich auf die schnelle nix gefunden.
 
Entschuldigt meine Einmischung, aber ich hoffe ich kann ein wenig helfen. Was die Besteuerung von alkoholischen Getränken angeht gilt, dass man zwischen Folgendem unterscheidet: - Bier - Wein - Schaumwein - Zwischenerzeugnisse - Ethylalkohol u. Branntwein Versteuert wird nach den einzelnen Einzelverbrauchsteuergesetzen. Das o.g. BranntwMonG regelt die Branntweinbesteuerung u. die monopolrechtliche Ausgestaltung. Steuergegenstand im BranntwMonG sind: - Ethylalkohol von 80 % vol oder mehr unvergällt u. Ethylalkohol u. Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt vergällt - im Weiteren Branntwein, Likör u. andere Spirituosen unter 80 % vol als Beispiel: Cognac, Grappa, Weinbrand, Whiskey, Wodka, Rum, Gin, Auqavit oder Kirschwasser Met fällt beim ersten lesen nicht unter das BranntwMonG oder BranntwStG. Met wird doch gegoren? :whistling: oder????? Es wäre also ein "gegorenes Getränk außer Wein und Bier" und diesen Begriff kennt das dt. SchaumwZwStG nicht ... ... Um den Knoten zu lösen: Met könnte ohne weiteres hergestellt werden - solang kein Alkohol zum Ansetzen verwendet wird oder man einen Brennvorgang vornehmen möchte. Eine Anmeldung des jeweiligen Vorgangs sollte trotzallem beim zuständigen Hauptzollamt Sachgebiet Zölle u. Verbrauchsteuern erfolgen, allein nur um ein Schreiben zu erhalten in dem steht, dass man keinen Steuergegenstand herstellt. Man muss ja nicht schreiben, wann will herstellen, sondern man möchte herstellen und um nicht böses zu tun ... ... :D Soweit mein Kenntnisstand des Verbrauchssteuerrecht Anno 2005 Zum Abschluß: Ich empfehle folgendes Werk: " Verbrauchsteuerrecht" v. Peters/Bongartz"Schröer-Schallenberg erschienen im C.H.Beck Verlag Bei 2 der Autoren musste ich Vorlesungen besuchen :whistling:
 
@ Skelmier: Wein ist nicht gleich Wein: (1) Wein im Sinne dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Abs. 2 unterliegenden Erzeugnisse 1. der Positionen 2204 (Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 ) und 2205 (Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert )der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, hierunter fällt met nicht. Möglichkeit nach Nr. 2 des Gesetzes: 2. der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Nummer 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 (Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen ) der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen (!), sollte der Met mehr haben fällt er auch hier nicht drunter. Dann nach Nr. 3: 3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist. Sollte der Met mehr als 15 % vol erreichen - kein Wein ! Der Steuersatz auf Wein in Dt. beträgt 0 %
 
Also nein mir ist nichts bekannt. Es gibt auch keine Steuer und ich glaube das du so lange dus nicht verkaufst auch eh machen kannst was du willst ;-)
 

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