@ Skelmier: Wein ist nicht gleich Wein: (1) Wein im Sinne dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Abs. 2 unterliegenden Erzeugnisse 1. der Positionen 2204 (Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 ) und 2205 (Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert )der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, hierunter fällt met nicht. Möglichkeit nach Nr. 2 des Gesetzes: 2. der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Nummer 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 (Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen ) der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen (!), sollte der Met mehr haben fällt er auch hier nicht drunter. Dann nach Nr. 3: 3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist. Sollte der Met mehr als 15 % vol erreichen - kein Wein ! Der Steuersatz auf Wein in Dt. beträgt 0 %